05.11.2018
Anpassung der gesetzlichen Lohnuntergrenze
Achtung der Mindestlohn steigt am 01.01.2019 auf 9,19 € pro Stunde und ab 2020 auf 9,35 € pro Stunde.
Dieser Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer über 18 Jahre also auch Minijobber, Saisonarbeiter, volljährige Schüler, ausländische Beschäftigte und Rentner.
Ausnahme entsprechend Mindestlohngesetz (MiLoG), also keinen Anspruch auf Mindestlohn haben:
- Auszubildende
- ehrenamtlich Tätige
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung
- Selbstständige
- Heimarbeiter nach Heimarbeitsgesetz
- Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten
- Personen, die ein verpflichtendes Praktikum (schul-, hochschulrechtlich, Ausbildungsordnung, gesetzlich geregelte Berufsakademie) absolvieren
- Personen, die ein freiwilliges Praktikum bis zu drei Monate zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums beziehungsweise begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolvieren, wenn nicht zuvor mit demselben Ausbildenden ein solches Praktikumsverhältnis bestand
- Personen im Rahmen einer Einstellungsqualifizierung (§ 54 a SGB III) oder Berufsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz
- Teilnehmer einer Maßnahme der Arbeitsförderung (z.B. 1-Euro-Jobs)
- Menschen mit Behinderungen in einem "arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis"