21.02.2022

Rundschreiben des Zentralverbandes des deutschen Handwerks

MPK mit der Bundesregierung am 16. Februar 2022


Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,


anlässlich des gestrigen Corona-Spitzentreffens der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit dem Bundeskanzler wurden insbesondere ein dreistufiger Öffnungsplan für die zeitnahe Beendigung der Corona-Maßnahmen bis zum 19. März 2022 sowie die Verlängerung der Corona-Hilfen bis Ende Juni 2022 beschlossen.


Dass sich Bund und Länder angesichts der veränderten Pandemielage darauf verständigt haben, bundesweit möglichst einheitlich und in Schritten die geltenden Infektionsschutzmaßnahmen zurückzunehmen, begrüßen wir ausdrücklich. Dieser Stufenplan verschafft unseren Betrieben die so wichtige Perspektive, die sie für ihre Geschäftstätigkeit brauchen.


Eine Verlängerung der bestehenden Corona-Hilfen bis Ende Juni hatte auch der ZDH mit Nachdruck gefordert, da die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unbeschadet des Öffnungs-Stufenplans zahlreiche Betriebe weiterhin substanziell belasten.


Bund und Länder setzen zunächst auf Eigenverantwortung und auf eine Forcierung des Impffortschritts, um die weiterhin bestehende Impflücke zu schließen. Auch dies unterstützen wir ausdrücklich und wiederholen unseren Appell an alle, die sich noch nicht bzw. noch nicht vollständig haben impfen lassen: Lassen Sie sich impfen und boostern!
Damit schützen Sie sich,vor allem aber auch Ihren Betrieb, Arbeits- und Ausbildungsplatz.

Zu den zentralen Punkten der gestrigen Beschlüsse, die als Anlage beigefügt sind, geben wir Ihnen folgende Informationen und Hinweise:


Dreistufiges Öffnungskonzept


Die nachfolgenden Stufen umfassen Bereiche überregionaler oder grundsätzlicher Bedeutung. In den Bereichen, die keine oder nur geringe überregionale Auswirkungen haben, können die Länder angesichts des unterschiedlichen Infektionsgeschehens und der Impfquoten sowie der Belastungen des Gesundheitssystems eigenverantwortlich über Öffnungsschritte entscheiden. Die Stufen stehen unter dem
Vorbehalt, dass sich die epidemische Lage entsprechend den aktuellen Prognosen entspannt. In besonderem Augenmerk ist und bleibt dabei die Situation in den Krankenhäusern.


1.Schritt (zeitnah in den Landesregelungen umzusetzen):


Private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen sind wieder ohne zahlenmäßige Begrenzungen möglich. Nimmt eine ungeimpfte Person an der Zusammenkunft teil, bleibt dies bis zum 19. März 2022 weiterhin auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt.


Der Zugang zum Einzelhandel wird sofern nicht bereits vorgesehen oder umgesetzt bundesweit wieder für alle Personen ohne Kontrolle, aber bei Maskenpflicht (medizinische Masken, empfohlen werden FFP2-Masken, sofern diese nicht ohnehin durch Landesrecht gefordert werden) geöffnet.


2.Schritt (ab 4. März 2022:


Der Zugang zur Gastronomie wird für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test ermöglicht (3G). Gleiches gilt für Übernachtungsangebote.


Diskotheken und Clubs werden für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus) geöffnet.


An überregionalen Großveranstaltungen (einschließlich Sport) können Genesene und Geimpfte (2G-Regelung) bzw. Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder dritter Impfung (2G-Plus-Regelung) als Zuschauer teilnehmen.

Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist eine Auslastung von maximal 60
Prozent der jeweiligen Höchstkapazität bei maximal 6.000 Zuschauern zulässig. Bei Veranstaltungen im Freien belaufen sich diese Auslastungsgrenzen
auf 75 Prozent bei maximal 25.000 Personen. Medizinische Masken (möglichst FFP2-Masken) sollten getragen werden und Hygienekonzepte vorliegen.


3.Schritt (ab dem 20. März 2022):


Zu diesem Datum entfallen alle tiefergreifenden Schutzmaßnahmen.


Dies gilt auch für die nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtenden Home-Office-Regelungen. Arbeitgeber können aber weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten, wenn dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und Homeoffice im Interesse des betrieblichen Infektionsschutzes liegt (z. B. bei Tätigkeit in Großraumbüros).


Zur Fortgeltung der 3G-Regel am Arbeitsplatz oder auch zur Testangebotspflicht der Arbeitgeber gibt der Beschluss keine Hinweise.


Leider finden sich in diesem Stufenplan keine Hinweise darauf, ab wann insbesondere auch die Handwerke mit personenbezogenen Dienstleistungen wieder einen vor allem auch bundesweit einheitlichennormalen Geschäftsbetrieb realisieren können.


Novellierung des Infektionsschutzgesetzes für Basisschutzmaßnahmen


Nach geltendem Infektionsschutzgesetz sind die Corona-spezifischen Schutzvorkehrungen bis zum 19. März befristet und laufen mithin zum     20. März 2022 aus. Der Bundestag wird in dem Beschluss jedoch darum gebeten, bis dahin im Infektionsschutzgesetz eine Rechtsgrundlage für weiterhin notwendige niederschwellige
Basisschutzmaßnahmen zu schaffen. Genannt werden hierzu: Maskenpflicht, Abstandsgebot, allgemeine Hygienevorgaben, die Möglichkeit, in bestimmten Bereichen Testerfordernisse vorzusehen, die Pflicht zur Nachweisführungdes Impf-, Genesenen-und Teststatus sowie bereichsspezifische Schutzvorkehrungen für vulnerable Personengruppen. Auch sollen Regelungen zu ergänzenden Schutzmaßnahmen für den
Fall lokalen Ausbruchsgeschehens und einer damit verbundenen Überlastung der lokalen Kapazitäten des Gesundheitssystems festgelegt werden.


Sollte sich das Infektionsgeschehen zu einem Zeitpunkt nach dem 20. März 2022 deutlich verschlechtern, so dass dann wieder weitergehende Schutzmaßnahmen nötig sind, kündigt die Bundesregierung die zügige Einleitung der nötigen Gesetzgebungsverfahren an, um die notwendigen Rechtsgrundlagen für entsprechende Eindämmungsmnahmen zu schaffen.

Hintergrund ist ein von zahlreichen Experten erwarteter Wiederanstieg der Infektionsdynamik im Herbst. An dem Plan einer allgemeinen Impfpflicht wird angesichts dessen festgehalten.


Fortsetzung der Corona-Hilfen


Entsprechend der bereits erfolgten Verlängerung der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld werden sowohl die Überbrückungshilfe IV als auch die Neustart- und die Härtefallhilfe bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Über die Einzelheiten werden wir in einem gesonderten Rundschreiben zeitnah informieren.


Festlegung des Geimpften-und Genesenenstatus


Der zwischenzeitlich erfolgte dynamische Verweis in der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung auf die im Internet jeweils aktuell eingestellte Definition des Geimpften- und Genesenenstatus durch das Paul-Ehrlich-Institut und das Robert-Koch-Institut entfällt wieder. Dies wird vom ZDH ausdrücklich begrüßt angesichts der erheblichen Probleme, die auch zahlreiche Handwerksbetriebe mit der mit diesem
dynamischen Verweis verbundenen augenblicklichen Änderung der Rechtslage ohne Vorwarnzeit hatten.


Einrichtungsbezogene Impfpflicht


Ab 16. März 2022 müssen alle in gesetzlich definierten Einrichtungen (insbesondere Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Rehabilitationseinrichtungen, Arztpraxen) Tätigen ihren Impfschutz bzw. Genesenenstatus oder eine medizinisch begründete Kontra-
indikation gegen Impfungen vorweisen. Dies gilt nach Maßgabe der vom BMG jüngst aktualisierten FAQs zur einrichtungsbezogenen Impfpflichtauch für Handwerker, die als Externe nicht nur einmalig, sondern regelmäßigin diesen Einrichtungen tätig sind (z. B. Gebäudereiniger, Wäscheservices der Textilreiniger, Gesundheitshandwerker wie auch Bestatter; für die Bau-, Ausbau- und anlagentechnischen Gewerke gilt dies nach unserer Einschätzung für regelmäßige Wartungsarbeiten, nicht jedoch bei einmaligen Reparaturen).


Diese einrichtungsbezogene Impfpflicht wirft noch erhebliche verfahrensbezogene Fragen auf. Angesichts dessen wird in dem Beschluss darauf verwiesen, dass sich die
Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsminister des Bundes und der Länder hierzu in einem intensiven Abstimmungsprozess befinden.


Der ZDH wird in einem zeitnahen Rundschreiben über die für Handwerksbetriebe relevanten infektionsschutz-, arbeits-und vertragsrechtlichen Aspekte dieser einrichtungsbezogenen Impfpflicht informieren.

Das nächste Treffen der Regierungscheffinnen und Regierungschefs der Bundesländer mit der Bundesregierung zur Corona-Thematik ist für den 17.März 2022 anberaumt; sofern die Lage dies erforderlich macht zu einem früheren Zeitpunkt.


Über die weitere Umsetzung der Maßnahmen insbesondere im Kontext der Fortführung der Corona-Unterstützungsmaßnahmen sowie unsere Interventionen im Interesse der Handwerkswirtschaft werden wir Sie weiterhin zeitnah unterrichten.


Für heute verbleiben wir


mit freundlichen Grüßen

 


gez. Hans Peter Wollseifer             gez. Holger Schwannecke

Präsident                                        Generalsekretä
r

 

 

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